Siehe auch unter Materialien!

Wieviel Rufbereitschaft darf einem Mitarbeiter zugemutet werden?

Siehe hierzu folgende Ausführungen: Regelung der AVR zur Rufbereitschaft, Rufbereitschaft in Stichworten und Arbeitszeitfragen beim Rettungsdienst

Sind Ehrenamtliche Mitarbeiter i. S. d. MAVO?

Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Es kommt darauf an ...mehr...

Arbeitszeit - Wegezeit

Frage: Ich möchte während meiner regulären Arbeitszeit eine MAV-Beratung in Anspruch nehmen. Mein MAV-Berater ist aber in einer 20 km entfernten Einsatzort der gleichen Einrichtung.
Frage: Ist meine Reisezeit als Arbeitszeit zu werten?
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Klage wegen Umstellung auf Punktemodell???

Nachträglich zum DiAG-Spezial-Treffen vom 24. Okt. 05
Eine Korrektur zu dem verteilten Informationsblatt der AK-Mitarbeiterseite "AK-Info - Info zur KZVK September 2005":
Wir haben uns noch mal damit befasst und stellen fest, dass aus diesem Info-Blatt für Versicherte der Bayerischen Versorgungskammer keine neuen Aktivitäten (z.B. Klageerhebung) sinnvoll sind.
  1. Nach § 2 VersO A, letzter Satz , Anlage 8 AVR ist zur Systemumstellung auf das Punktemodell für Versicherte bei der Bayerischen Versorgungskammer keine Zustimmung der Arbeitsrechtlichen Kommission erforderlich.
  2. Der Versicherung der Bayerischen Versorgungskammer zu den gegen die Startgutschrift gerichteten Widersprüchen, eine gerichtliche Klärung abwarten zu wollen und dann gegebenenfalls eine für alle gültige Korrektur umzusetzen, kann Glauben geschenkt werden.

Arbeitszeitgesetz - Bereitschaftsdienst und Höchstarbeitszeit

Frage: In unserer Einrichtung soll durch Hausvertrag eingeführt werden, dass die Arbeitszeit unter Einschluss des Bereitschaftsdienstes täglich mehr als zehn Stunden (oder im wöchentl. Durchschnitt von sechs Kalendermonaten mehr als acht Stunden werktäglich) vorsehen kann. Ist dies Rechtskonform?

In § 7 Abs. ArbZG werden die Kirchen ermächtigt die Arbeitszeit über zehn Stunden hinaus zu verlängern, wenn in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst anfällt. Ein, diese Ausnahmefälle aufgreifen wollender eigener "Hausvertrag" ist keine Regelung im Sinne von § 7 Abs. 4 ArbZG., da er keine kirchengesetzliche Regelung ist. Ebenso kann er nicht als Dienstvereinbarung i. Sinne von § 38 MAVO gewertet werden, da er von den entsprechenden Normen der MAVO nicht erfasst wird. Somit liegt keiner der in § 7 ArbZG beschriebenen Ausnahmen vor.
BAG, Urteil vom 16. März 2004 - 9 AZR 93/03, NZA 2004, 927

Bereitschaftsdienst und Vergütung

Bereitschaftsdienst muss nicht zwingend in vollem Umfang wie die Vollarbeit vergütet werden, Richtlinie 93/104/EG. Unterschiedliche Vergütungssätze können angewandt werden, wenn die zu erwartende durchschnittliche Arbeitsbelastung gegenüber der Vollarbeit unterschiedlich ist.
BAG, Urteil vom 28,01.2004 - 5 AZR 530/02, NZA 2004, 656

Wie geht in Zukunft der Caritasverband mit Arbeitsgelegenheiten nach Harzt IV um?

Auf der Grundlage des gemeinsamen Anliegens der sozialen Integration der Hilfsbedürftigen erwartet der Caritasverband der Diözese München und Freising, dass die Führungskräfte und Verantwortlichen in den Diensten und Einrichtungen des Caritasverbandes mit Ihren jeweiligen Mitarbeitervertretungen auch bei der Realisierung und Durchführung von Arbeitsgelegenheiten vertrauensvoll zusammenarbeiten. Hierzu zählt insbesondere eine möglichst umfassende Information der MAV über die beabsichtigte Schaffung von Arbeitsgelegenheiten und deren Zusätzlichkeit. Durch diese Zusammenarbeit von Dienstgeber und MAV wird die Integration der Hilfsbedürftigen in die Dienstgemeinschaft der Einrichtung gefördert. Unsere Dienste und Einrichtungen stehen bei der Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten in besonderem Maße im Fokus der Öffentlichkeit. Die gemeinsame Anstrengung aller Beteiligten ist die Grundlage für eine erfolgreiche Bewältigung dieser sozial- und arbeitsmarktpolitischen Herausforderung.

Ortszuschlagskonkurrenz TVÖD und AVR

Seit Inkrafttreten des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst (TVÖD) für Angestellte der Kommunen und des Bundes gibt es keinen Ortszuschlag und keine familienbezogenen Ortszuschläge mehr. Daraus entsteht die Frage: Muss jetzt der AVR-Arbeitgeber den entfallenen Ortszuschlag für den Ehepartner einspringen? Die Antwort ist wie immer im Leben kompliziert und fängt an mit: Kommt darauf an...

Grundsätzlich waren und sind sich alle Tarifpartner einig, dass der volle Anspruch auf familienbezogene Ortszuschläge jeder Familie nur einmal zusteht. Sind beide Ehepartner anspruchsberechtigt, wird der Ortszuschlag nach komplizierten Regeln aufgeteilt. Entfällt durch die Neuregelung bei einem der Partner der bisherige Anspruch, müsste eigentlich der entfallende Anteil durch Erhöhung des verbleibenden Anteils ersetzt werden.

Die Überleitungsbestimmungen im TVÜ (Tarifvertrag Überleitung) sind allerdings so gestrickt, dass Angestellte trotz Wegfalls der familienbezogenen Ortszuschläge keine finanziellen Einbußen erleiden. Denn der Ortszuschlag und evtl. der "Verheiratetenzuschlag" wird in das Grundgehalt eingerechnet ("Vergleichsentgelt"), und die bisherigen Kinderzuschläge bis zum Stichtag 31.12.2005 werden als "dynamische Besitzstandszulage" weiterbezahlt.

Allerdings ist das Vergleichsentgelt keine "entsprechende Leistung" im Sinne des Ortszuschlagsrechts, so dass rein rechtlich der Anspruch auf die volle Höhe bei der Caritas geltend gemacht werden könnte. Die Caritas argumentiert dagegen, dass das Vergleichsentgelt den Ortszuschlag beinhalte, also eigentlich weiterbezahlt werde, der Anspruch gegen die Caritas damit einer rechtlichen Grundlage entbehre. Sie müssen daher bei der Caritas in diesem Fall mit einer Ablehnung Ihres Anspruchs rechnen. Dann müssen Sie sich entscheiden, ob Sie Ihren Anspruch vor der Schlichtungsstelle und/oder vor dem weltlichen Arbeitsgericht einklagen wollen. Falls Sie einen positiven Schlichtungsspruch der AVR-Schlichtung erwirken, müssen Sie damit rechnen, dass der Dienstgeber die Schlichtung nicht annimmt. Dann bleibt Ihnen nur noch die Klage vor dem Arbeitsgericht.

Zusammengefasst:
Formalrechtlich ist der bisherige Anspruch Ihres Ehepartners entfallen, die Caritas müsste als Ersatz einspringen und zahlen. Materiell haben Sie jedoch durch die Einrechnung des Ortszuschlages in das Vergleichsentgelt keinen Verlust. Sie hätten jedoch bei Durchsetzung Ihres Anspruchs einen ungerechtfertigten Vorteil, weil der entsprechende Ortszuschlag zweimal statt einmal gezahlt würde. (Einmal als "Ersatz" und einmal in Form der "Einrechnung"). Es handelt sich also um einen Konflikt zwischen rechtlichem Anspruch und moralischer Berechtigung.

Erfolgt jedoch die Überleitung im Öffentlichen Dienst nur unter Anrechnung des Ortszuschlages der Stufe 1 unter Entfall des bislang gezahlten halben Ehegattenanteils, dann könnten Sie einen entsprechenden Verlust auch zu Recht geltend machen und hätten vermutlich auch eine reelle Chance auf Ersatz.

Keine Probleme dürfte es geben, wenn der Ehepartner erst nach dem 1. Oktober (TVÖD-Übernahme) im Öffentlichen Dienst eingestellt wurde. Dann ist die Caritas mit dem vollen Ortszuschlag dran. wbf 21.02.2006