Frage: Ich möchte während meiner regulären Arbeitszeit eine MAV-Beratung in Anspruch nehmen. Mein MAV-Berater ist aber in einer 20 km entfernten Einsatzort der gleichen Einrichtung.
Frage: Ist meine Reisezeit als Arbeitszeit zu werten?
zur Rechtslage:
Wie Sie wahrscheinlich wissen, ist bei dem Begriff der Arbeitszeit zwischen Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen und Arbeitszeit im Sinne des ArbZG zu unterscheiden.
Zu Letzterem habe ich Ihnen im Folgenden die Kommentierung zum einschlägigen § 2 ArbZG, der die Begrifflichkeiten definiert, wiedergegeben:
III. Wege- und Reisezeiten
14 Nicht zur Arbeitszeit gehören Wegezeiten des Arbeitnehmers zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstelle (BAG 26.8.1960 AP § 611 BGB Wegezeit Nr 2; Erlass MAW NRW - 212 ? 8435.4.11 - v 24.5.2004, 4; MünchHdbArbR/Anzinger Bd 2 § 218Rn 25) oder die erstmalige Anreise zum Arbeitsbeginn (Zwanziger DB 2007, 1356,1357). Wegezeiten für die Fahrt von der Betriebsstätte zu einer außerhalb des Betriebs gelegenen Arbeitsstätte und zurück, ist dagegen regelmäßig Arbeitszeit (BAG 23.7.1996 NZA 1997, 216; Zwanziger DB 2007, 1356,1357). Wegezeiten einer Dienstreise (dh die Dauer der Fahrt an einen Ort, an dem ein Dienstgeschäft zu erledigen ist sowie die Rückfahrt, BAG 23.7. 1996 NZA 1997, 216; 22.2.1978 AP § 17 BAT Nr 3) können auf Grund der Umstände des Einzelfalles als Arbeitszeit zu beurteilen sein (dazu einschließlich der Frage der Vergütungspflicht Heins/Leder NZA 2007, 249; Hunold NZA-Beilage 2006, 38). Maßgeblich ist, ob eine belastende Tätigkeit auszuüben ist (Zwanziger DB 2007, 1356,1357). Hat der Arbeitnehmer während der Dienstreise eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen ( zB als Sekretär oder Teilnehmer einer Besprechung) oder ist er jedenfalls zu einer belastenden Tätigkeitverpflichtet(zB zum Lenken eines Fahrzeugs), wird die Reisezeit als Arbeitszeit gewertet. Ist die Reisezeit hingegen mit keiner zusätzlichen Belastung verbunden, handelt es sich nicht um Arbeitszeit (Zwanziger DB 2007, 1356,1357; Heins/Leder NZA 2007, 249,250; Baeck/Deutsch ArbZG § 2Rn 76; vgl auch BAG 23.7.1996 NZA 1997, 216; zu Berufskraftfahrern Rn 14.2). Dagegen liegt keine Arbeitszeit iSv Abs 1 vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch die Beschränkung auf ein öffentliches Verkehrsmittel lediglich ein Freizeitopfer abverlangt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber lediglich die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels vorgibt und dem Arbeitnehmer überlassen bleibt, wie er die Zeit nutzt. Ob der Arbeitnehmer aus seinem familiären und sozialen Umfeld herausgerissen wird, ist arbeitszeitrechtlich unerheblich. Bei den Höchstgrenzen zulässiger Beschäftigung geht es ausschließlich um die in § 1Nr 1 ArbZG festgelegten Schutzziele. Dies sind die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltun g (§ 1ArbZG Rn 1). Weitergehende soziale Gesichtspunkte wie Freizeit und die Möglichkeit zur freien Entfaltung der Persönlichkeit gehören nicht dazu. Aspekte der Freizeitgestaltung gewinnen nach § 1Nr. 2 ArbZG lediglich bei der Beschäftigung des Arbeitnehmers an Sonntagen oder an anerkannten Feiertagen an Bedeutung (BAG 11.7.2006 NZA 2007, 155; Heins/Leder NZA 2007, 249,250; Hunold NZA-Beilage 2006, 38, 40; Baeck/Lösler NZA 2005, 247,249). Eine Belastung, welche die aufgewendete Reisezeit als Arbeitszeit qualifiziert, kann sich folglich nur aus belastenden Arbeitsanforderungen, einschließlich der Gefahr, jederzeit zur Vollarbeit herangezogen zu werden, ergeben ( Zwanziger DB 2007, 1356,1357).
14.1 Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die Wegezeiten einer Dienstreise in öffentlichen Verkehrsmitteln zur Erledigung seiner Arbeitsaufgaben nutzen muss. Die Bearbeitung von Akten, E-Mails, Vor- und Nachbereitung des auswärtigen Termins ist dann normale Arbeitsleist ung. Es macht keinen Unterschied, ob derartige Arbeiten am Arbeitsplatz im Betrieb oder im Zug, Bus oder Flugzeug verrichtet werden. Fehlt es jedoch an einer entsprechenden Anforderung des Arbeitgebers, kann der Arbeitnehmer, während er sich in Beförderungsmitteln aufhält, nach Belieben arbeiten. Ihm steht es auch frei, private Angelegenheiten zu erledigen. Dösen oder Schlafen sind ebenso gestattet wie die Einnahme von Getränken oder Speisen. Seine Belastung bleibt damit noch hinter der Beanspruchung durch eine Rufbereitschaft zurück, da sich der Arbeitnehmer nicht auf Abruf zur Arbeitsleistung zur Verfügung halten muss (BAG 11.7.2006 NZA 2007, 155; Heins/Leder NZA 2007, 249,250; Hunold NZA-Beilage 2006, 38, 40; weitergehend MünchHdbArbR/Anzinger Bd 2 § 218 Rn 28: Arbeitszeit, wenn Arbeitnehmer Hauptleistungspflichten erfüllt, zB Akten bearbeitet). Dieselben Grundsätze sind anzuwenden, wenn ein Arbeitnehmer Wegezeiten im Betrieb oder zwischen seinem Betrieb und einer äußeren Arbeitsstelle zurücklegen muss. Wegezeiten für die Beförderung von Arbeitnehmern (als Mitfahrer) in betriebseigenen Beförderungsmitteln von der Betriebsstätte zu einer auswärtigen Arbeitsstätte und zurück sind folglich idR nicht als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne zu werten (aA BayObLG 23.3.1992 NZA 1992, 811).
14.2 Für Berufskraftfahrer(zB LKW-Fahrer, Busfahrer) liegt Arbeitszeit vor, wenn diese in Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflicht ein Fahrzeug steuern. Bei Arbeitnehmern, die zwar keine Berufskraftfahrer sind, bei denen aber Wegezeiten notwendige Voraussetzung für die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht ist, zB bei Außendienstmitarbeitern, liegt gleichfalls Arbeitszeit vor, wenn diese ihr Fahrzeug steuern. Fährt ein solcher Arbeitnehmer zum ersten Kunden unmittelbar von zu Hause aus bzw vom letzten Kunden unmittelbar nach Hause, ist von der als Arbeitszeit zu wertenden Fahrzeit die Wegezeit Wohnung zum Betrieb und zurück abzuziehen (Hunold NZA- Beilage 2006, 38, 39).
Im Übrigen ist wahrscheinlich auch der § 6 zur Anlage 5 der AVR Sonderbestimmungen bei Dienstreisen bekannt?
Hierzu nochmals eine Ihnen vielleicht ebenfalls bekannte Zusammenfassung: Arbeitszeit - Wegezeit als pdf-Datei.
Demnach kommt es in Ihrem Fall also auch wieder auf die konkreten Umstände an, die Sie mir vielleicht noch mitteilen müssten, wenn noch Fragen offen bleiben.