Sind Ehrenamtliche Mitarbeiter i. S. d. MAVO?

Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Es kommt darauf an, wie der Einzelne in den tatsächlichen Arbeitsablauf der Einrichtung integriert ist.

Frau Komm schrieb uns dazu:

Es ist richtig, dass ich der Auffassung bin, dass ehrenamtliche Mitarbeiter einer Einrichtung grundsätzlich keine Mitarbeiter im Sinne des § 3Abs. 1 MAVO sind. Diese Auffassung steht unter anderem in Übereinstimmung mit der einschlägigen Kommentierung (vgl. Bleistein/Thiel § 3 Rn. 96-97; Beyer u. a. § 3 Rn. 39).

Es ist andererseits richtig, dass das Kriterium des § 3 MAVO "Beschäftigungsverhältnis" nicht notwendig das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, das "lediglich" ein Unterfall des Beschäftigungsverhältnisses ist, voraussetzt. Zur Abgrenzung des Einzelfalls kann deshalb ohne Weiteres auch auf die Vorschrift des § 7 SGBIV zurückgegriffen werden. Dieser lautet in Absatz 1: "Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."

Wesentliches Merkmal einer Beschäftigung ist hiernach das Weisungs- /Direktionsrecht des Dienstgebers gegenüber dem Beschäftigten. Dieses Kriterium wird bei einem ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter in aller Regel zu verneinen sein, auch wenn andererseits seine Eingliederung in den Betrieb und die Arbeitsorganisation des Dienstgebers sehr ausgeprägt sein mögen und die Wertung als Mitarbeiter i. Sinne des § 3 MAVO richtig erscheinen ließen.

Ehrenamtliche sind teils sehr stark eingebunden sind in die Betriebsabläufe (Einteilung der Arbeitsstunden nach Dienstplan), andererseits ist doch der "Ausfall" dieser Personen regelmäßig mit eingeplant, da eine Verpflichtung zur Arbeit eben nicht besteht. Dementsprechend haben ehrenamtlich Tätige auch nicht mit "arbeitsrechtlichen Konsequenzen" zu rechnen, wenn sie dem Dienstwunsch des Vertragspartners aus persönlichen Gründen etc. nicht folgen.

Im Kommentar Beyer (wie oben zitiert) ist hierzu zu lesen: "Der ehrenamtliche Dienst in der Kirche … ist zwar ein wesentliches …die Dienstgemeinschaft … prägendes Element andererseits sind ehrenamtliche MitarbeiterInnen jedoch nicht derart in die Dienstgemeinschaft eingebunden, dass sie von der Zielsetzung des Mitarbeitervertretungsrechts herzu berücksichtigen sind."

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben behilflich gewesen zu sein und stehe für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Freundliche Grüße

Daniela Komm

Syndika im KAB Diözesanverband Münchenund Freising e.V.